OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.10.2019
14 A 3402/19
Normen:
AO § 34 Abs. 1; AO § 69; HGB § 242;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 11179/17

Haftungsrechtliche Bedeutung des Jahresabschlusses einer steuerschuldenden GmbH; Feststellung einer Haftungsquote im Rahmen der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers; Verletzung der einem GmbH-Geschäftsführer auferlegten Pflichten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 14 A 3402/19

DRsp Nr. 2019/17683

Haftungsrechtliche Bedeutung des Jahresabschlusses einer steuerschuldenden GmbH; Feststellung einer Haftungsquote im Rahmen der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers; Verletzung der einem GmbH-Geschäftsführer auferlegten Pflichten

Zur Bedeutung des Jahresabschlusses der steuerschuldenden GmbH für die Feststellung einer Haftungsquote im Rahmen der Haftung ihres Geschäftsführers wegen der Verletzung der ihm auferlegten Pflichten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.453,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1; AO § 69; HGB § 242;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt oder bereits nicht hinreichend dargelegt ist im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Mit den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen wird kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.