I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit März 2000 bis 31. Januar 2001 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Aufgrund des Antrags eines Gläubigers der GmbH vom 10. Januar 2001 wurde zwar die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH geprüft, jedoch der Eröffnungsantrag mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 19. März 2002 nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) mangels Masse abgewiesen. In dem Beschluss wurde ausgeführt, dass der Kläger auch nach seiner Abberufung als GmbH-Geschäftsführer noch als faktischer Geschäftsführer tätig gewesen sei. Aufgrund nicht entrichteter Lohnsteuern für das dritte und vierte Quartal 2000 nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger gemäß § 69 i.V.m. §§ 34 und 35 der Abgabenordnung (AO) als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid führte zu einer Herabsetzung der Haftungsschuld; die Klage hatte indes keinen Erfolg.
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