FG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2002
10 K 666/99 H (L)
Normen:
AO § 34 Abs. 1 ; AO § 69 ; KO § 30 Nr. 1 Halbsatz 2 ; KO § 30 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 308
EFG 2003, 4

Haftungsschaden; Verspätete Zahlung; Konkursanfechtung; Unberechtigte Auskehr; Zahlungseinstellung; Zahlungsstockung - Keine Geschäftsführerhaftung bei ungerechtfertigter Vorabauskehr von Beträgen durch die Finanzbehörde an die GmbH

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 10 K 666/99 H (L)

DRsp Nr. 2003/2737

Haftungsschaden; Verspätete Zahlung; Konkursanfechtung; Unberechtigte Auskehr; Zahlungseinstellung; Zahlungsstockung - Keine Geschäftsführerhaftung bei ungerechtfertigter Vorabauskehr von Beträgen durch die Finanzbehörde an die GmbH

1. Die unberechtigte Auskehr einer Steuerzahlung aufgrund Konkursanfechtung begründet keinen Schaden, der die Inhaftungnahme des Geschäftsführers der Steuerschuldnerin rechtfertigen könnte. 2. Die - von einer bloßen Zahlungsstockung abzugrenzende - Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners wird der Finanzbehörde noch nicht durch die verspätete Erfüllung eines Steueranspruchs i.H.v. 11% der schuldnerischen Gesamtverbindlichkeiten bekannt.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 ; AO § 69 ; KO § 30 Nr. 1 Halbsatz 2 ; KO § 30 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Haftungsbescheid vom 23. April 1997 in Form der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 1999, mit dem der Beklagte den Kläger als Haftungsschuldner in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH für Lohnsteuerrückstände und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 24.668,49 DM in Anspruch nimmt, zu Recht besteht.