BFH, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen VII B 240/02
DRsp Nr. 2003/13168
Haftungsschuldner, Einwendungen
Aus § 166AO ergibt sich ohne Weiteres, dass der Haftungsschuldner - sofern die Voraussetzungen der Norm vorliegen - den gegen den von ihm vertretenen Steuerschuldner ergangenen Steuerbescheid gegen sich gelten lassen muss und sich gegenüber einem bestandskräftigen Steuerbescheid nicht auf die materielle Rechtslage berufen kann.
Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist zu verwerfen, weil in ihrer Begründung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2FGO in der erforderlichen Weise dargelegt ist.
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