BFH - Beschluss vom 25.07.2003
VII B 240/02
Normen:
AO §§ 69 166 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1540

Haftungsschuldner, Einwendungen

BFH, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen VII B 240/02

DRsp Nr. 2003/13168

Haftungsschuldner, Einwendungen

Aus § 166 AO ergibt sich ohne Weiteres, dass der Haftungsschuldner - sofern die Voraussetzungen der Norm vorliegen - den gegen den von ihm vertretenen Steuerschuldner ergangenen Steuerbescheid gegen sich gelten lassen muss und sich gegenüber einem bestandskräftigen Steuerbescheid nicht auf die materielle Rechtslage berufen kann.

Normenkette:

AO §§ 69 166 ;

Gründe:

Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist zu verwerfen, weil in ihrer Begründung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO in der erforderlichen Weise dargelegt ist.