BFH - Beschluss vom 25.07.2003
VII B 241/02
Normen:
AO §§ 69 166 ;

Haftungsschuldner, Einwendungen

BFH, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen VII B 241/02

DRsp Nr. 2004/3073

Haftungsschuldner, Einwendungen

Aus § 166 AO ergibt sich ohne Weiteres, dass der Haftungsschuldner - sofern die Voraussetzungen der Norm vorliegen - den gegen den von ihm vertretenen Steuerschuldner ergangenen Steuerbescheid gegen sich gelten lassen muss und sich gegenüber einem bestandskräftigen Steuerbescheid nicht auf die materielle Rechtslage berufen kann.

Normenkette:

AO §§ 69 166 ;

Hinweise:

vgl. BFH - VII B 240/02 - 25.7.03