BFH, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen VII B 241/02
DRsp Nr. 2004/3073
Haftungsschuldner, Einwendungen
Aus § 166AO ergibt sich ohne Weiteres, dass der Haftungsschuldner - sofern die Voraussetzungen der Norm vorliegen - den gegen den von ihm vertretenen Steuerschuldner ergangenen Steuerbescheid gegen sich gelten lassen muss und sich gegenüber einem bestandskräftigen Steuerbescheid nicht auf die materielle Rechtslage berufen kann.