BFH, Beschluß vom 08.11.2000 - Aktenzeichen I B 59/00
DRsp Nr. 2001/1149
Haftungsschuldner, Ermessensbegründung
Ist ein Steuerschuldner im Ausland ansässig, bedarf die Inanspruchnahme eines inländischen Haftungsschuldners regelmäßig keiner besonderen Ermessensbegründung. Das gilt nicht nur für die Haftungsinanspruchnahme gem. § 50 aEStG, sondern auch für die Inanspruchnahme gem. § 42 dEStG.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) annimmt, fehlt es bereits an einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Darlegung.
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