BFH - Beschluß vom 08.11.2000
I B 59/00
Normen:
EStG § 42d, § 50a;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 448

Haftungsschuldner, Ermessensbegründung

BFH, Beschluß vom 08.11.2000 - Aktenzeichen I B 59/00

DRsp Nr. 2001/1149

Haftungsschuldner, Ermessensbegründung

Ist ein Steuerschuldner im Ausland ansässig, bedarf die Inanspruchnahme eines inländischen Haftungsschuldners regelmäßig keiner besonderen Ermessensbegründung. Das gilt nicht nur für die Haftungsinanspruchnahme gem. § 50 a EStG, sondern auch für die Inanspruchnahme gem. § 42 d EStG.

Normenkette:

EStG § 42d, § 50a;

Gründe:

Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) annimmt, fehlt es bereits an einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Darlegung.