Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 10.610,- € festgesetzt.
(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313 a ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Das angefochtene Urteil ist abzuändern und die Klage abzuweisen, weil dem Kläger die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht zustehen, da er nicht beweisen kann, dass der Zusammenstoß auf das Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen ist.
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