Zu entscheiden ist, ob im Rahmen der Besteuerung des als Einzelunternehmen geführten Besitzunternehmens für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes die beim Besitzunternehmen anfallenden Aufwendungen zur Errichtung und zur Bereithaltung der an das Betriebsunternehmen vermieteten Immobilie dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen, weil das Besitzunternehmen auf einen Teil der ursprünglich vereinbarten Miete verzichtet hat (Streitjahr 2003) bzw. weil das Besitzunternehmen auf die Miete vollständig verzichtet hat (Streitjahre 2004 und 2005).
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