FG Köln - Urteil vom 25.02.2010
6 K 4092/05
Normen:
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2011, 732
EFG 2010, 939

Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust ohne vorhergehende Ausschüttungen

FG Köln, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 6 K 4092/05

DRsp Nr. 2010/8264

Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust ohne vorhergehende Ausschüttungen

Ein Auflösungsverlust unterliegt im Jahr 2002 nicht dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG, jedenfalls dann nicht, wenn zu keiner Zeit offene oder verdeckte Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft erfolgt sind.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger gründete 1989 die K GmbH (nachfolgend GmbH genannt). Er war alleiniger Geschäftsführer. Seit August 1997 ist er zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Sein Anteil an der Stammeinlage betrug nach einer Kapitalerhöhung in 1999 DM .../ EUR .... Die Beteiligung hielt er im Privatvermögen.

Seit Bestehen der Beteiligung hat der Kläger weder offene noch verdeckte Gewinnausschüttungen seitens der GmbH erhalten.