I.
Zu entscheiden ist, ob die mit dem Verpachtungsbetrieb im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz () zur Hälfte zu kürzen sind, da die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung durchgeführte Verpachtung in den Streitjahren unentgeltlich erfolgte.
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