FG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2006
1 K 1102/05 Ki
Normen:
EStG § 51a Abs. 2 § 51a Abs. 5 Satz 1 ; FGO § 44 Abs. 1 § 137 Satz 2 ; KiStG NW § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 9 § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 ; KiStO § 25 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 157 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 2 § 199 Abs. 1 § 351 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 267

Halbeinkünfteverfahren; Bemessungsgrundlage; Kirchensteuer; Fiktive Einkommensteuer; Leistungsfähigkeit; Maßstabsteuer; Rechtsbehelfsinstanz; Vorverfahren; Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung Verfahrenskosten - Alleinige Zuständigkeit der Kirchenbehörde zur Entscheidung über Einwendungen gegen die kirchensteuerliche Bemessungsgrundlage im Vorverfahren

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 1102/05 Ki

DRsp Nr. 2007/6228

Halbeinkünfteverfahren; Bemessungsgrundlage; Kirchensteuer; Fiktive Einkommensteuer; Leistungsfähigkeit; Maßstabsteuer; Rechtsbehelfsinstanz; Vorverfahren; Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung Verfahrenskosten - Alleinige Zuständigkeit der Kirchenbehörde zur Entscheidung über Einwendungen gegen die kirchensteuerliche Bemessungsgrundlage im Vorverfahren

1. Einwendungen gegen die Berechnung der Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage unter Einbeziehung der steuerfreien Halbeinkünfte (§ 51a Abs. 2 EStG) sind nicht durch Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zu verfolgen, sondern gegen den Kirchensteuerbescheid geltend zu machen. 2. Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG ist keine selbständig anfechtbare gesonderte Feststellung, sondern eine unselbständige Berechnung ohne bindende Außenwirkung, die zum Aufgabenbereich der Kirche gehört und nicht den Begriff der "Maßstabsteuer" i.S. von § 14 Abs. 6 Satz 1 KiStG erfüllt. Die Finanzbehörde wird insoweit im Auftrag der Kirchenverwaltung tätig. 3. Ein von der Finanzbehörde auf einen als Rechtsbehelf gegen den Kirchensteuerbescheid auszulegenden Einspruch durchgeführtes Vorverfahren reicht als Sachentscheidungsvoraussetzung nicht aus, weil der adäquate, vollständige außergerichtliche Rechtsschutz des Steuerpflichtigen nicht sichergestellt ist.