Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die in § 3c Abs. 2 EStG in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung enthaltene hälftige Abzugsbeschränkung für Aufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften verfassungsmäßig ist.
Der Kläger zu 1) erwarb im Jahre 1999 einen Geschäftsanteil an der B GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Er ist Geschäftsführer der GmbH und erzielt als solcher Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit. Für das im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb aufgenommene Darlehen waren in 2002 Zinsaufwendungen i.H.v.10.483,33 EUR angefallen.
Weiterhin hatten die Kläger im Jahre 2000 einen Aktienerwerb teilweise fremdfinanziert. Hierfür sind ihnen Zinsaufwendungen und Depotkosten im Streitjahr 2002 i.H.v. 887,43 EUR entstanden.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger für diese fremdfinanzierten Anschaffungen Schuldzinsen i.H.v. 11.370,76 EUR als Werbungskosten bei den Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend.
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