FG Nürnberg - Urteil vom 12.06.2008
IV 229/05
Normen:
GewStG § 10a Abs. 6; GewStG § 14 Abs. 1; GewStG § 16 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2011, 171

Halbteilungsgrundsatz; Sachaufklärungspflicht

FG Nürnberg, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen IV 229/05

DRsp Nr. 2010/6499

Halbteilungsgrundsatz; Sachaufklärungspflicht

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes 2 BvR 2194/99 lässt sich, abgesehen von der Vermögensteuer, aus Artikel 14 GG keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung für den steuerlichen Zugriff ableiten.

Normenkette:

GewStG § 10a Abs. 6; GewStG § 14 Abs. 1; GewStG § 16 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren ein Einzelunternehmen Handel mit Modellen und Werkzeugen.

Vom 29.04.1998 bis 05.02.1999 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung durchgeführt. Wegen der Ergebnisse der Betriebsprüfung wird auf den Bericht vom 29.03.2000 zu St. Nr. ... verwiesen. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am 21.07.2000 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 2 AO entsprechend geänderte Bescheide für die Streitjahre. Dagegen legte die Klägerin Einsprüche ein.