FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.05.2014
6 K 6322/13
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;

Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Mitunternehmerschaft keine kürzungsschädliche Tätigkeit i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 6 K 6322/13

DRsp Nr. 2014/9448

Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Mitunternehmerschaft keine kürzungsschädliche Tätigkeit i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

1. Das Halten einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücks-GbR durch eine gewerblich geprägte KG schließt bei unentgeltlicher Übernahme der Geschäftsführung der GbR und der Nichtausübung sonstiger schädlicher Nebentätigkeiten die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht aus. Für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist nicht auf das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, sondern auf die ertragsteuerliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen der KG abzustellen. Ein Gesellschaftsanteil an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft stellt kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar (entgegen BFH v. 19.10.2010 I R 67/09, BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367). 2. Da die erweiterte Kürzung auf Erträge abstellt, ist nicht eine weitere Tätigkeit als solche kürzungsschädlich, sondern nur etwaige Erträge aus dieser weiteren Tätigkeit.

Die Bescheide über

• den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2006, zuletzt geändert am 4. September 2012,

• den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2007, zuletzt geändert am 4. September 2012,