Streitig ist, ob die Verluste aus der amerikanischen Betriebstätte der Organgesellschaft uneingeschränkt mit anderen Einkünften verrechnet werden können.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 1984 - 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter der S. GmbH, die am 21. 2. 1984 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet wurde und zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens S.
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