FG Nürnberg - Urteil vom 18.06.2002
I 316/97
Normen:
AIG § 2 Abs. 1 ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ;

Haltung von Pferden als landwirtschaftliche Tätigkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen I 316/97

DRsp Nr. 2003/711

Haltung von Pferden als landwirtschaftliche Tätigkeit

Die 1 - 2jährige Haltung von Pferden auf einer ausreichenden Futtergrundlage ist auch dann eine landwirtschaftliche Tätigkeit, wenn die Tiere in dieser Zeit zu Turnierpferden ausgebildet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit der Haltung keine Dienstleistung gegenüber Dritten verbunden sind und die Turnierpferde keine Grundlage für eine eigene gewerbliche Tätigkeit bilden, sondern an Dritte verkauft werden.

Normenkette:

AIG § 2 Abs. 1 ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Verluste aus der amerikanischen Betriebstätte der Organgesellschaft uneingeschränkt mit anderen Einkünften verrechnet werden können.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 1984 - 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter der S. GmbH, die am 21. 2. 1984 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet wurde und zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens S.