FG Sachsen - Urteil vom 01.10.2009
1 K 454/05
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2; InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Handel mit reparierten KfZ kein verarbeitendes Gewerbe und kein Handwerk i. S. d. Investitionszulagengesetzes

FG Sachsen, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 1 K 454/05

DRsp Nr. 2011/2597

Handel mit reparierten KfZ kein verarbeitendes Gewerbe und kein Handwerk i. S. d. Investitionszulagengesetzes

Eine mit den Gewerken Kraftfahrzeugmechaniker und Landmaschinentechniker in die Handwerksrolle eingetragene GmbH, die überwiegend Kraftfahrzeuge ankauft, um diese teilweise zu reparieren, und sie anschließend zu einem höheren Preis wieder zu verkaufen und lediglich die in Würfel gepresste Rohkarosse nicht verkäuflicher KfZ an das Stahlwerk nach Entfernung der noch verwendbaren Teile (Verkauf und Reparatur) sowie Absaugung der gefährlichen Flüssigkeiten verkauft, hat kein Anspruch auf Investitionszulage nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG, wenn damit hauptsächlich Handel und weder ein Handwerk noch ein verarbeitendes Gewerbe betrieben wird und die erworbenen Wirtschaftsgüter nicht ausschließlich der Ausführung der in der Handwerksrolle eingetragenen Tätigkeiten dienen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2; InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand: