FG Köln - Urteil vom 06.03.2003
13 K 3288/02
Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1 ; KStG [a.F.] § 27 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1399

Handelsrechtliche Ausschüttungssperre

FG Köln, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 13 K 3288/02

DRsp Nr. 2003/14009

Handelsrechtliche Ausschüttungssperre

1. Ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot berührt die Wirksamkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses nicht, denn die gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsvorschriften verbieten generell nicht die Beschlussfassung selbst, sondern allenfalls eine Ausführung des Gewinnverteilungsbeschlusses. 2. Eine Kapitalrücklage mindert nicht das allein nach dem Unterschiedsbetrag von Aktiva und Verbindlichkeiten zu ermittelnde Reinvermögen einer GmbH. 3. Das "Leg-Ein-Hol-Zurück-Verfahren" zur Vermeidung einer handelsrechtlichen Ausschüttungssperre und Mobilisierung vorhandener Bestände steuerbelasteten Eigenkapitals unterliegt keinen Bedenken.

Normenkette:

GmbHG § 30 Abs. 1 ; KStG [a.F.] § 27 ;

Tatbestand:

Die Klägerin steht im Anteilsbesitz der Frau FQ (70 %) und des Herrn EQ (30. %). In der Gesellschafterversammlung vom 23.12.2000 beschlossen die Gesellschafter zum 28.12.2000 eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft in Höhe von 280.000 DM entsprechend ihrem Gesellschafteranteil. Die entsprechenden Beträge von 73.850 DM und 206.150 DM wurden am 28.12.2000 auf das Konto der Klägerin eingezahlt.