Die Klägerin steht im Anteilsbesitz der Frau FQ (70 %) und des Herrn EQ (30. %). In der Gesellschafterversammlung vom 23.12.2000 beschlossen die Gesellschafter zum 28.12.2000 eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft in Höhe von 280.000 DM entsprechend ihrem Gesellschafteranteil. Die entsprechenden Beträge von 73.850 DM und 206.150 DM wurden am 28.12.2000 auf das Konto der Klägerin eingezahlt.
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