BFH - Urteil vom 18.10.2000
II R 48/98
Normen:
BewG § 103 Abs. 1, § 117a Abs. 2 ; EStG § 34c Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 748

Handelsschiffsvermögen

BFH, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen II R 48/98

DRsp Nr. 2001/4750

Handelsschiffsvermögen

1. Zur Ermittlung des begünstigten Handelsschiffsvermögens sind nach § 117 a Abs. 2 Satz 3 BewG vom Wert der Handelsschiffe die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzuziehen. 2. Sonderbetriebsschulden, die zur Finanzierung einer Gesellschaftereinlage aufgenommen wurden, stellen keine in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Handelsschiffsvermögen stehende Schulden und Lasten i.S.v. § 117 a Abs. 2 Satz 3 BewG dar.

Normenkette:

BewG § 103 Abs. 1, § 117a Abs. 2 ; EStG § 34c Abs. 4 ;

Gründe:

I. Gesellschaftszweck der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer KG, ist der Erwerb und Betrieb eines einzelnen Handelsschiffes im internationalen Verkehr i.S. von § 34c Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. vor dem In-Kraft-Treten des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl I 1998, 2860). An der Klägerin sind als Gesellschafter die Beigeladenen zu 1 bis 7 beteiligt. Die Beigeladenen zu 1 und 7 haben ihre Einlage als Gesellschafter der Klägerin in Höhe von 400 000 DM (Beigeladener zu 1) bzw. 50 000 DM (Beigeladener zu 7) fremdfinanziert.