FG Hessen - Urteil vom 02.12.2003
10 K 3677/01
Normen:
EStG § 5 Abs. 2 ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 6 ; HGB § 89b ; HGB § 84 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 129
EFG 2004, 883

Handelsvertreter; Vertreterrecht; Immaterielles Wirtschaftsgut; Abschreibung - Vertreterrecht als immaterielles Wirtschaftsgut

FG Hessen, Urteil vom 02.12.2003 - Aktenzeichen 10 K 3677/01

DRsp Nr. 2004/5240

Handelsvertreter; Vertreterrecht; Immaterielles Wirtschaftsgut; Abschreibung - Vertreterrecht als immaterielles Wirtschaftsgut

1. Mit der Übernahme eines eingeführten und regelmäßig bearbeiteten Vertreterbezirks erlangt der Handelsvertreter einen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil in Form einer rechtlich verfestigten wirtschaftlichen Chance, Provisionseinnahmen zu erzielen, der als immaterielles Wirtschaftsgut " Vertreterrecht " zu aktivieren ist.. 2. Der vertraglichen Verzicht auf die Auszahlung eines potentiellen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB die bei einem Handelsvertreter als Entgelt für die Gewährung eines eingeführten Vertreterbezirk anzusehen. 3. Da das Entstehen eines Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB von der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses abhängig ist, entstehen erst zu diesem Zeitpunkt zu aktivierende Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut " Vertreterrecht ".

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2 ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 6 ; HGB § 89b ; HGB § 84 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob ein immaterielles Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" zu aktivieren ist und auf welchen Zeitraum Abschreibungen darauf vorzunehmen sind.