FG Hessen - Vorlagebeschluß vom 21.02.2000
7 K 4091/98
Normen:
EG Art. 234 ; KN 6307, 9021;

Handgelenkbandage; Spinnstoff; Elastizität; Tarifierung; Stützfunktion; orthopädische Vorrichtung - Zolltarifliche Einordnung von Handgelenkbandagen.

FG Hessen, Vorlagebeschluß vom 21.02.2000 - Aktenzeichen 7 K 4091/98

DRsp Nr. 2001/1834

Handgelenkbandage; Spinnstoff; Elastizität; Tarifierung; Stützfunktion; orthopädische Vorrichtung - Zolltarifliche Einordnung von Handgelenkbandagen.

Vorlagefrage1. Fällt unter die Warenbezeichnung "orthopädische Vorrichtungen" im Sinne der Position 9021 KN eine Handgelenkbandage, aus elastischen Spinnstoffgewirken und einer sehr dünnen im Querschnitt nicht sichtbaren Zwischenlage aus Kunststoff; wobei auf jeder Seite jeweils vier Federstäbe aus nichtrostendem Material eingearbeitet sind?2. Läßt der in Anmerkung 1 b zu Kapitel 90 KN sowie den Anmerkungen 2 b zu Kapitel 61 und 62 KN verwendete Begriff "ausschließlich" es zu, die Elastizität des Gewebes auch dann als das allein maßgebliche Kriterium zu betrachten, wenn die Stützfunktion nicht nur durch eine dem Verwendungszweck entsprechende Konfektionierung, sondern auch durch andere Elemente (hier die Federstäbe) zumindest verstärkt wird?

Normenkette:

EG Art. 234 ; KN 6307, 9021;

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte am 20. Oktober 1997 für die in der Vorlagefrage bezeichnete Handgelenkbandage, die in den USA hergestellt wird, die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.