Handlungsbevollmächtigter kein leitender Angestellter i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz; Anrechnung von Schweizer Steuer
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 11 K 450/04
DRsp Nr. 2008/9861
Handlungsbevollmächtigter kein leitender Angestellter i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz; Anrechnung von Schweizer Steuer
1. Ein Handlungsbevollmächtigter ist kein leitender Angestellter i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz.2. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz ist auf Handlungsbevollmächtigte nicht analog anwendbar.3. Die Prokura unterscheidet sich im schweizerischen Obligationenrecht von der Handlungsvollmacht dadurch, dass der Prokurist alle Arten von Rechtshandlungen vornehmen darf, die der Zweck des Unternehmens mit sich bringt. Dagegen ist der Handlungsbevollmächtigte nur zu Rechtshandlungen befugt, die der Betrieb des Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt; zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.4. An die Bestätigung des schweizerischen Arbeitgebers, es handle sich bei dem Steuerpflichtigen um einen leitenden Angestellten nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, ist die deutsche Steuerbehörde nicht gebunden.5. Erfolgt die Besteuerung des Steuerpflichtigen als leitender Angestellter in der Schweiz nicht nach der Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens, kann eine Anrechnung der Schweizer Steuer nicht erfolgen.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
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