FG Münster - Gerichtsbescheid vom 26.07.2011
9 K 3871/10 K
Normen:
GmbHG § 66 Abs 5; AktG § 273 Abs 4; FGO § 62;
Fundstellen:
GmbHR 2011, 1225

Handlungsfähigkeit einer aufgelösten Limited

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 26.07.2011 - Aktenzeichen 9 K 3871/10 K

DRsp Nr. 2011/19280

Handlungsfähigkeit einer aufgelösten Limited

1) Die Auflösung ("dissolution") einer englischen Limited hat die unmittelbare Beendigung der Gesellschaft zur Folge; mit der Auflösung ist die Limited rechtlich nicht mehr existent. 2) Für Zwecke des Besteuerungs- und finanzgerichtlichen Verfahrens gilt die Limited als fortbestehend und damit als beteiligtenfähig. 3) Eine aufgelöste Limited ist nicht mehr durch ihre bisherigen Organe handlungsfähig. 4) § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG bzw. § 273 Abs. 4 AktG können in diesem Fall jedenfalls dann entsprechend herangezogen werden, wenn die Limited ihren Verwaltungssitz in Deutschland hatte bzw. ausschließlich in Deutschland wirtschaftlich tätig war.

Normenkette:

GmbHG § 66 Abs 5; AktG § 273 Abs 4; FGO § 62;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus einem Grundstücksverkauf.