FG Niedersachsen - Urteil vom 23.02.2010
16 K 422/09
Normen:
EStG § 35a;

Handwerkerleistungen für Pastorendienstwohnung; Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 16 K 422/09

DRsp Nr. 2010/8732

Handwerkerleistungen für Pastorendienstwohnung; Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG

1. Im Rahmen der Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 EStG kommen nur die tatsächlich vom Stpfl. gezahlten Aufwendungen in Betracht. Soweit Rechnungen von Dritten gezahlt werden, scheidet eine Steuerermäßigung aus. 2. Pastoren können eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für Handwerkerleistungen an ihrer Dienstwohnung geltend machen, soweit von ihrem Gehalt eine Pauschale für Schönheitsreparaturen abgezogen worden ist. In Anbetracht des Förderzwecks des § 35a EStG ist eine derartige wirtschaftliche Betrachtung angemessen. Ggf. ist eine Aufteilung der Pauschale in Materialaufwand und begünstigten Personalaufwand vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 35a;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gewährt werden kann.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Ehemann ist Pastor. Die Kläger wohnen zusammen in einer Pastorendienstwohnung in R. Das Kreiskirchenamt der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover zieht vom Gehalt des Klägers neben einer Dienstwohnungsvergütung monatlich eine Pauschale für Schönheitsreparaturen in Höhe von 77,96 € ab.