BFH - Urteil vom 01.02.2007
VI R 77/05
Normen:
EStG (i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) § 35a Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 147
BB 2007, 707
BFH/NV 2007, 1024
BFHE 216, 526
BStBl II 2007, 760
DB 2007, 666
DStR 2007, 530
NJW 2007, 1551
NZM 2007, 456
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 165/05

Handwerkerleistungen sind bis einschließlich VZ 2005 keine haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG

BFH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen VI R 77/05

DRsp Nr. 2007/5584

Handwerkerleistungen sind bis einschließlich VZ 2005 keine haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG

»1. Haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. 2. Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung; als Handwerkerleistung führt sie bis einschließlich VZ 2005 nicht zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG

Normenkette:

EStG (i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) § 35a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Handwerkerleistungen haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4621; BStBl I 2003, 3) sind.