BFH - Beschluss vom 17.07.2006
V B 188/05
Normen:
FGO § 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2107
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 210/00

Hauptsacheerledigung

BFH, Beschluss vom 17.07.2006 - Aktenzeichen V B 188/05

DRsp Nr. 2006/22818

Hauptsacheerledigung

1. Erklärt ein Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und schließt sich der Beklagte dem nicht an, so ist der Rechtsstreit als Streit über die Erledigung fortzuführen.2. Für die Frage der Erledigung eines Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Stpfl. noch in der Lage ist, zu leisten oder nicht.

Normenkette:

FGO § 138 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1992 bis 1997 (Streitjahre) einen Handel mit ... Geräten. Der Beigeladene war ab 1995 Geschäftsführer der Klägerin.

Einen Antrag der Klägerin vom 27. Oktober 1998, über ihr Vermögen das Konkursverfahren zu eröffnen, lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. Februar 1999 ab, weil eine die Kosten des Verfahrens deckende Konkursmasse nicht vorhanden sei. Dieser Beschluss ist am 30. März 1999 rechtskräftig geworden. Am 26. April 1999 wurde die Auflösung der Klägerin in das Handelsregister eingetragen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ gegen die Klägerin im Anschluss an eine bei dieser durchgeführten Fahndungsprüfung am 27. März 2000 für die Streitjahre geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen er die Umsatzsteuer entsprechend den Prüfungsfeststellungen erhöhte.