FG München, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4811/01
Hauptsacheerledigung aufgrund BMF-Schr. v. 3.3.2005; unentgeltliche Übertragung von Teilen von Mitunternehmeranteilen
BFH, Beschluss vom 20.05.2005 - Aktenzeichen VIII R 103/03
DRsp Nr. 2005/11860
Hauptsacheerledigung aufgrund BMF-Schr. v. 3.3.2005; unentgeltliche Übertragung von Teilen von Mitunternehmeranteilen
Erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, weil das FA während des Revisionsverfahrens einen Änderungsbescheid erlässt, mit dem es entspr. der Übergangsregelung zu Tz. 24 des BMF-Schr. v. 3.3.2005 (BStBl I 2005, 458) von der Buchwertfortführung des übertragenen Teilgesellschaftsanteils ausgeht, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Behörde aufzuerlegen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Billigkeitsentscheidung - wie hier - aus Gründen des Vertrauensschutzes getroffen wird.