1. Reduziert das Finanzamt im Laufe des Klageverfahrens die festgesetzte Einkommensteuer auf 0 EUR und gibt der Kläger keine Erledigungserklärung ab, so wird die Klage mangels Beschwer (§ 40 Abs. 2FGO) unzulässig.2. Eine Beschwer ergibt sich auch nicht über die beschränkte Tatbestandswirkung des Einkommensteuerbescheids für den Gewerbesteuermessbescheid nach § 35bGewStG.