FG München - Urteil vom 26.07.2000
3 K 4322/99
Normen:
ZK-DVO Art. 378 Abs. 1 ; ZK-DVO Art. 379 Abs. 2 ; ZK Art. 204 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 222/77 Art. 36 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 474/90; VO (EWG) Nr. 1062/87 Art. 11a Abs. 2 ; VO (EWG) Nr. 1429/90; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 3 ; VO (EWG) Nr. 1697/79 Art. 3 ; AO 1977 § 169 Abs. 3 Satz 3 ; VO (EWG) Nr. 222/77 Art. 13 Buchst. a ;

Hauptverpflichteter als Schuldner von Eingangsabgaben; Zuständigkeit für die Abgabenerhebung im gemeinschaftlichen Versandverfahren; erweiterte Verjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO; Erlangung der Abfertigungsgebühr kein Verögensvorteil i. S. des § 169 Abs. 3 Satz 3 AO; Frist für die Mitteilung an den Hauptverpflichteten über die Nichtwiedergestellung von Waren

FG München, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 3 K 4322/99

DRsp Nr. 2002/3369

Hauptverpflichteter als Schuldner von Eingangsabgaben; Zuständigkeit für die Abgabenerhebung im gemeinschaftlichen Versandverfahren; erweiterte Verjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO; Erlangung der Abfertigungsgebühr kein Verögensvorteil i. S. des § 169 Abs. 3 Satz 3 AO; Frist für die Mitteilung an den Hauptverpflichteten über die Nichtwiedergestellung von Waren

1. Wird im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren das Vesandgut den Bestimmungszollstellen nicht wieder gestellt, ist der Hauptverpflichtete als Verfahrensbeteiligter Schuldner der Eingangsabgaben, ohne dass es darauf ankommt, ob er selbst die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen oder eine Zuwiderhandlung begangen hat oder ob ihm schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. 2. Die erweiterte (zehnjährige) Verjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO gilt nur für solche Personen, die gemäß Art. 3 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1697/79 zur Erfüllung der Abgabenschuld verpflichtet sind. 3. Die Erlangung der Abfertigungsgebühr ist kein durch die Steuerhinterziehung erlangter Vermögensvorteil i. S. von § 169 Abs. 3 Satz 3 AO. Die Befreiung von der Haftung des Hauptverpflichteten ist ebenfalls kein aus der Steuerhinterziehung erlangter Vermögensvorteil.