I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller), mit der er sich nach Auffassung des FG inhaltlich gegen die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung wendet, als unzulässig abgewiesen und eine vom Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, mit der er nunmehr von der Bundesagentur für Arbeit die Herausgabe eines gepfändeten Geschäftsanteils an die vermeintlich wahre Eigentümerin begehrt, als nicht sachdienlich zurückgewiesen. Die zuvor beim Amtsgericht (AG) angebrachte Klage ist von diesem mangels Zuständigkeit an das FG weiterverwiesen worden.
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