Die Beteiligten streiten um die Befreiung des Klägers von der Körperschaftsteuer als Berufsverband nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Der Verein, besteht seit mehr als 50 Jahren. Ende 1999 betrug die Zahl der Mitglieder 2000 Personen. In § 2 seiner Satzung aus dem Jahre 1998, die wortgleich mit der Satzung aus dem Jahre 1987 ist, umschreibt der Verein seine Aufgaben wie folgt:
"§ 2 Aufgaben:
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