Die Kläger begehren die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2010 antragsgemäß nach § 26 b Einkommensteuergesetz – EStG – zusammen veranlagt werden. Beide Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin bezog darüber hinaus noch Lohnersatzleistungen. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machten sie (u.a.) Aufwendungen für Medikamente in Höhe von 1.418,03 € als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend (Blatt 5 der ESt-Akte).
Im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 01. September 2011 (Bl. 46 – 49 der Einkommensteuerakte – ESt-Akte) wurde davon nur ein Teilbetrag in Höhe von 278 € berücksichtigt, mit dem Hinweis, dass Aufwendungen für Arzneimittel, Stärkungsmittel oder ähnliche Präparate als außergewöhnliche Belastung nur anerkannt werden könnten, soweit ihre Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen worden sei.
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