FG München - Urteil vom 30.04.2010
5 K 3120/09
Normen:
AO § 119 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 3 Nr. 2;

Haushaltsaufnahme als Vorraussetzung für die Gewährung von Kindergeld Feststellungslast des Steuerpflichtigen

FG München, Urteil vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 5 K 3120/09

DRsp Nr. 2011/14081

Haushaltsaufnahme als Vorraussetzung für die Gewährung von Kindergeld Feststellungslast des Steuerpflichtigen

1. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Haushaltsaufnahme dann gegeben, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist; neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. 2. Dabei muss die Betreuung des Kindes im Haushalt eines Berechtigten einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben und die Aufenthalte des Kindes dürfen nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter haben. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer liegt auf jeden Fall bei einem Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Berechtigten von mehr als drei Monaten im Jahr vor 3. Die Haushaltsaufnahme muss substantiiert vorgetragen werden, da den Steuerpflichtigen hierfür die Feststellungslast trifft.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Stiefmutter des Kindes S, geb. am 13. September 1988, und Ehefrau des Vaters von S.