FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.04.2000
4 V 2698/98
Normen:
EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 4 ;

Haushaltsaufnahme bei getrennt lebenden Eltern

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.04.2000 - Aktenzeichen 4 V 2698/98

DRsp Nr. 2001/2469

Haushaltsaufnahme bei getrennt lebenden Eltern

Die Zugehörigkeit von Kindern zum Haushalt beider Eltern besteht grundsätzlich fort, wenn die Eheleute trotz Trennung im familienrechtlichen Sinne weiterhin gemeinsam mit ihren Kindern in der bisherigen Familienwohnung zusammenleben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass ein Elternteil den Kindern keine Fürsorge mehr zukommen lässt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller verpflichtet ist, das Kindergeld für seine beiden Kinder für die Monate Februar bis November 1997 in Höhe von 440,-- DM monatlich zu erstatten.

Durch Bescheid vom 25. März 1998 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die in den Jahren 1988 und 1990 geborenen Kinder des Antragstellers ... und ... rückwirkend für die Monate Februar bis November 1997 und künftig ab Dezember 1997 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf, weil die Kinder im Februar 1997 seinen Haushalt verlassen hätten. Mit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung verband die Familienkasse die Anordnung, das zuviel gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 4.400,-- DM gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu erstatten.