FG Thüringen - Urteil vom 13.10.2005
II 165/05
Normen:
EStG (2002) § 35a Abs. 2 § 12 ;
Fundstellen:
DB 2006, 361
DStRE 2006, 1125
EFG 2006, 121

Haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG; keine Aufspaltung einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung

FG Thüringen, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen II 165/05

DRsp Nr. 2005/21287

"Haushaltsnahe Dienstleistung" im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG; keine Aufspaltung einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung

1. Bei "haushaltsnahen Dienstleistungen" im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG muss es sich um Tätigkeiten handeln, die mit dem Führen eines Privathaushalts zusammenhängen. 2. Handwerkliche Tätigkeiten können danach nur begünstigt sein, soweit es sich um regelmäßig anfallende, laufende Arbeiten von geringem Umfang handelt, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein könnten. Handwerksleistungen, die in der Regel nur von einem Fachmann erbracht werden, sind dagegen nicht begünstigt. 3. Im Rahmen einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung (hier Fassadenrenovierung) ist es nicht möglich, einzelne Arbeitsgänge herauszulösen und als nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt anzusehen, die für sich betrachtet hypothetisch auch als Dienstleistung im Haushalt anfallen könnten.

Normenkette:

EStG (2002) § 35a Abs. 2 § 12 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. H. v. 600 EUR zu gewähren ist.