Die Klägerin ließ im Streitjahr 2006 die Fenster und Haustürflächen streichen. Hierfür erhielt sie eine Rechnung über 913,20 EUR. Nach Abzug eines Skontobetrags in Höhe von 13,20 EUR zahlte sie am 12. Oktober 2006 dem Handwerker in bar einen Betrag in Höhe von 900 EUR aus. Der Handwerker zahlte am 13. Oktober 2006 einen Betrag in Höhe von 900 EUR auf sein Geschäftskonto bei der Volksbank O Nr. xxxxxxx ein.
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