FG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2008
13 K 330/07
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1210

Haushaltsnahe Dienstleistungen - Anforderungen an einen Nachweis gem. § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 13 K 330/07

DRsp Nr. 2008/13146

Haushaltsnahe Dienstleistungen - Anforderungen an einen Nachweis gem. § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG

1. Für den Nachweis nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG reicht es nicht aus, dass der Stpfl. darlegt, dass die Handwerkerleistung bar bezahlt worden ist und außerdem durch einen Kontoauszug vom Geschäftskonto des Handwerkers belegt wird, dass der Betrag zeitnah auf dessen Konto eingezahlt worden ist. 2. Der Gesetzgeber wollte Barzahlungen bewusst aus dem Anwendungsbereich der Steuervergünstigungen nach § 35a EStG ausnehmen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ließ im Streitjahr 2006 die Fenster und Haustürflächen streichen. Hierfür erhielt sie eine Rechnung über 913,20 EUR. Nach Abzug eines Skontobetrags in Höhe von 13,20 EUR zahlte sie am 12. Oktober 2006 dem Handwerker in bar einen Betrag in Höhe von 900 EUR aus. Der Handwerker zahlte am 13. Oktober 2006 einen Betrag in Höhe von 900 EUR auf sein Geschäftskonto bei der Volksbank O Nr. xxxxxxx ein.