Der Kläger begehrt für die laufenden Aufwendungen für einen Anschluss an eine Notrufzentrale die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35 a Einkommensteuergesetz i. d. F. des Streitjahrs -- EStG --).
I.
Der Kläger ist Beamter im Ruhestand. Am 11. Juni 1990 schloss er vor dem Hintergrund von Einbrüchen in der Nachbarschaft einen Vertrag mit einer Sicherheitsfirma. Danach wurde eine Alarmanlage in seinem Haus angeschlossen an die im Hause eines Sicherheitsunternehmens befindliche Notrufzentrale. Zusätzlich wurde eine Überfalltaste mit digitalem Wählgerät installiert und ein nicht nur im Haus, sondern auch im Garten benutzbarer Handfunkempfänger geliefert (FG-A Bl. 19 f.). Aufgabe der Notrufzentrale ist es, die Polizei und weiter benannte Personen zu informieren (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 19, 22).
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