Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG.
Die ... geborene Klägerin lebt seit dem ... 1999 in einem Wohnstift. Sie war im Streitjahr unstreitig nicht pflegebedürftig. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 machte sie neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen sowie sonstigen Einkünften auch Aufwendungen für die Heimunterbringung in Höhe von 744,00 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom 10.06.2005 berücksichtigte der Beklagte diese Aufwendungen in Höhe von 624,00 EUR als außergewöhnliche Belastung durch "Hausgehilfin/Haushaltshilfe/Heimunterbringung".
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