Haushaltszugehörigkeit eines Kindes bei Getrenntleben der Mutter und des Stiefvaters; Kindergeldberechtigung des Stiefvaters nach Trennung; Wirksamkeit eines Rückforderungsbescheides bei Weiterleitung
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 14 K 293/98
DRsp Nr. 2001/1328
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes bei Getrenntleben der Mutter und des Stiefvaters; Kindergeldberechtigung des Stiefvaters nach Trennung; Wirksamkeit eines Rückforderungsbescheides bei Weiterleitung
1. Ein Kind gehört zum Haushalt des Berechtigten, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird. Neben dem örtlichen Merkmal (Familienwohnung) müssen mithin Merkmale materieller Art. (Vorsorge, Versorgung und Unterhalt) und immaterieller Art. (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familiären Bandes) hinzukommen.2. Einschränkende Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG : Die Kindergeldberechtigung eines Stiefvaters entfällt, wenn er sich von der Mutter der Kinder -seiner Ehefrau-- trennt.3. Die in den BMF-Schreiben vom 30.6.1997, 25.8.1997 und vom 9.4.1998 (BStBl I 1997, 654, 797 und BStBl I 1998, 386) unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Erfüllungswirkung eines Kindergelderstattungsanspruchs bei Weiterleitung des zu Unrecht vereinnahmten Kindergeldes an den Berechtigten berührt nicht die Wirksamkeit eines Rückforderungsbescheids, sondern stellt eine Billigkeitsregelung i.S. des § 163AO 1977 dar.