Streitig ist die Gewährung der Kinderzulagen gem. § 9 Abs. 5 EigZulG für die Enkelkinder M. M. (geboren ... 1992) und A. M. (geboren ... 1995).
Die Kläger sind Ehegatten und Miteigentümer der von ihnen bewohnten und in ihrem Sondereigentum stehenden Wohnung im Erdgeschoß des Anwesens X-Str. 25, in B. Sie haben das Objekt im Jahr 1997 hergestellt und bezogen.
Das Sondereigentum an der Wohnung im ersten Dachgeschoß des Anwesens gehört dem Sohn der Kläger H. M. und der Schwiegertochter C. M. Beide sind Eltern und Sorgeberechtigte für die Kinder M. und A. M.
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