Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, das Kindergeld für seine beiden Kinder für die Monate August 1996 bis April 1997 in Höhe von 400,-- DM bzw. 440,-- DM monatlich zu erstatten.
Durch Bescheid vom 24. April 1997 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die in den Jahren 1980 und 1984 geborenen Kinder des Klägers ... und ... rückwirkend für die Monate August 1996 bis April 1997 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf, weil die Kinder am 1. August 1996 seinen Haushalt verlassen hätten. Mit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung verband die beklagte Familienkasse die Anordnung, das zuviel gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 3.760,-- DM gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu erstatten.
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