FG Niedersachsen - Urteil vom 28.08.2002
3 K 533/96
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 93
EFG 2003, 160

Hausratsverlust; Wohnungsbrand; Außergewöhnliche Belastung; Hausratversicherung - Hausratverlust durch Wohnungsbrand als außergewöhnliche Belastung

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 3 K 533/96

DRsp Nr. 2002/18165

Hausratsverlust; Wohnungsbrand; Außergewöhnliche Belastung; Hausratversicherung - Hausratverlust durch Wohnungsbrand als außergewöhnliche Belastung

1. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat etc., die durch die Zerstörung entsprechender Vermögensgegenstände durch einen Wohnungsbrand veranlasst waren, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige es unterlassen hat, eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit zur Abdeckung dieser Vermögensschäden - hier: durch Abschluss einer Hausratversicherung - wahrzunehmen.2. Verzichtet ein Steuerpflichtiger bewusst auf eine derartige Versicherung, nimmt er damit in Kauf, dass er im Schadensfall den Schaden aus seinem eigenen Vermögen beseitigen muss. Die Abwälzung eines Schadens in der Vermögenssphäre eines Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit ist daher in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen der Steuerpflichtige eine Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Gegenstand der Klage ist der Einkommensteuerbescheid 1995 ...