Streitig ist, ob die Klägerin in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 2004 bis 2008 durch die Erbringung von hauswirtschaftlichen und pflegerischen Leistungen bei einem Nachbarn Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte.
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit i.S.d. § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2002 bis 2008 waren für die Klägerin keine Einkünfte erklärt.
Der Beklagte veranlagte die Kläger gemäß §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer und für die Jahre 2002 bis 2006 zunächst erklärungsgemäß.
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