FG Niedersachsen - Urteil vom 17.02.2011
10 K 258/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15;

Hauswirtschaftliche und pflegerische Dienstleistungen als gewerbliche Tätigkeit; nachträglich Wahl der Gewinnermittlung; Gewerbebetrieb; Selbständigkeit; Gewinnermittlungswahlrecht

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 10 K 258/10

DRsp Nr. 2011/11333

Hauswirtschaftliche und pflegerische Dienstleistungen als gewerbliche Tätigkeit; nachträglich Wahl der Gewinnermittlung; Gewerbebetrieb; Selbständigkeit; Gewinnermittlungswahlrecht

1. Zur Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit. 2. Erbringt ein Stpfl. hauswirtschaftliche und pflegerische Dienstleistungen, führt das zu gewerblichen Einkünften. 3. Das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG steht nicht buchführungspflichtigen Stpfl. prinzipiell unbefristet zu; es kann nachträglich auch noch ausgeübt werden, wenn die Höhe des Gewinns zu schätzen ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 2004 bis 2008 durch die Erbringung von hauswirtschaftlichen und pflegerischen Leistungen bei einem Nachbarn Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte.

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit i.S.d. § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2002 bis 2008 waren für die Klägerin keine Einkünfte erklärt.

Der Beklagte veranlagte die Kläger gemäß §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer und für die Jahre 2002 bis 2006 zunächst erklärungsgemäß.