I. Der unverheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er führt mit der leiblichen Mutter seines minderjährigen behinderten Kindes einen gemeinsamen Haushalt. Das Kind besucht eine auswärtige Bildungseinrichtung und verbringt nur die Wochenenden und die Ferien bei den Eltern. In seiner Steuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis mit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin in Höhe von 11 456 DM geltend. Der Betrag setzt sich aus dem Bruttogehalt, dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, der AOK-Umlage und Beiträgen für eine Unfallversicherung zusammen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zog diesen Betrag nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes 1990 (EStG 1990) ab. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 1090 veröffentlicht.
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