Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob geltend gemachte Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Die verheirateten Kläger werden im Streitjahr zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Im Est-Bescheid 1993 vom 15.4.1994 erfasste der Beklagte einen vollen Kinderfreibetrag für das gemeinsame Kind der Kläger (Florian, geboren am 8.7.1991) und drei halbe Kinderfreibeträge für die jeweils zu einem der Kläger in einem Kindschaftsverhältnis stehenden Kinder Andre (geboren am 16.8.1974), Michael (geboren am 13.1.1975) und Alexander(geboren am 10.8.1976). Die im Rahmen der ESt-Erklärung 1993 geltend gemachten Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis in Höhe von
... ... ... Januar ... ... ... 400,00 DM
... ... ... Februar ... ... 750,00 DM
... ... ... März ... ... ... 910,00 DM
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