1. Ist die Haushaltshilfe nicht nur für den Steuerpflichtigen, sondern auch für andere Arbeitgeber tätig, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, ob dann jeder Arbeitgeber persönlich und unmittelbar den Beitrag anteilmäßig abführen muss oder ob es ausreicht, dass ein anderer Arbeitgeber die Beitragszahlung auf Rechnung des anderen übernimmt. Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, dass im Falle der sog. Poolbildung jeder Arbeitgeber entsprechend seinem Anteil am Gesamtlohn Beiträge zur Rentenversicherung abführen muss (Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, 20. Aufl., § 10 EStG, Anm. 332 b).
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