Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen. Dabei geht der erkennende Senat davon aus, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen sämtlicher in § 115 Abs. 2 FGO genannter Gründe begehrt.
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