BFH - Beschluß vom 03.04.2000
XI B 46/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 § 33a Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1191

Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis und Hilfe im Haushalt

BFH, Beschluß vom 03.04.2000 - Aktenzeichen XI B 46/99

DRsp Nr. 2000/6358

Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis und Hilfe im Haushalt

Es ist höchstrichterlich geklärt und daher keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, dass die Begriffe "hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis" i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG und "Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt" i.S.d. § 33 a Abs. 3 EStG sprachlich und inhaltlich nicht gleichbedeutend sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 § 33a Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen. Dabei geht der erkennende Senat davon aus, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen sämtlicher in § 115 Abs. 2 FGO genannter Gründe begehrt.