BFH - Beschluss vom 14.01.2009
II B 79/08
Normen:
FGO § 82; FGO § 83; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 295; ZPO § 360;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, IV - 96/05 vom 13.03.2008,

Heilbarkeit eines Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Anwendung des § 360 Zivilprozessordnung (ZPO); Verpflichtung des Finanzgerichts zur Zurückweisung der von dem Fahndungsprüfer in der Beweisaufnahme vor dem Finanzgericht gestellten Fragen

BFH, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen II B 79/08

DRsp Nr. 2009/6027

Heilbarkeit eines Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Anwendung des § 360 Zivilprozessordnung (ZPO); Verpflichtung des Finanzgerichts zur Zurückweisung der von dem Fahndungsprüfer in der Beweisaufnahme vor dem Finanzgericht gestellten Fragen

Normenkette:

FGO § 82; FGO § 83; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 295; ZPO § 360;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die schlüssige Rüge eines Verfahrensfehlers verlangt, dass diejenigen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- genau und schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ergeben soll, dass der behauptete Verfahrensfehler vorliegt und das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf ihm beruhen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297; vom 29. Februar 2008 IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974, m.w.N.).

2.