1.
In dem Revisionsverfahren IV R 49/08 ist im Streit, ob die Gewinne, die die vormaligen Gesellschafter der S-KG aus der Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile erzielt haben, als nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne festzustellen sind. Da die S-KG auch nach der Anteilsveräußerung fortbestand und --nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im Revisionsverfahren-- auch zwischenzeitlich nicht beendet worden ist, musste sie --was das Finanzgericht (FG) außer Acht gelassen hat-- zum finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beigeladen werden (§§ 60 Abs. 3, 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 65 unter "Veräußerungsgewinn", m.w.N.).
2.
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