BFH - Urteil vom 05.06.2002
X R 40/01
Normen:
AO §§ 5 126 152 ;

Heilung von Formmängeln

BFH, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen X R 40/01

DRsp Nr. 2002/12721

Heilung von Formmängeln

Die Heilung von Verfahrens- und Formmängeln i.S.v. § 126 Abs. 1 AO ist auch nach Erhebung der Untätigkeitsklage bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens zulässig, da diese die Fortführung des Vorverfahrens nicht ausschließt.

Normenkette:

AO §§ 5 126 152 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr 1992 zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann, dessen Gesamtrechtsnachfolgerin sie ist, zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Ehegatten reichten die unter Mithilfe ihres Prozessbevollmächtigten gefertigte Steuererklärung --trotz bestandskräftiger Ablehnung eines über den 28. Februar 1995 hinausgehenden Fristverlängerungsbegehrens-- erst nach Erlass des Schätzungsbescheides vom 20. November 1996 am 12. Dezember 1996 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Die Steuererklärung trägt das Datum 20. Juni 1994, die eingereichte Bilanz das Datum 14. Juni 1994.