BFH - Urteil vom 23.05.2002
III R 24/01
Normen:
EStG §§ 33 33b Abs. 3 ; BSHG § 3 Abs. 2 S. 2 §§ 3a 39 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1739
BFH/NV 2002, 1227
BFHE 199, 296
BStBl II 2002, 567
DB 2002, 1863
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VI 122/00

Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 23.05.2002 - Aktenzeichen III R 24/01

DRsp Nr. 2002/10146

Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

»Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft können außergewöhnliche Belastungen sein. Werden die Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen, braucht die Notwendigkeit der Unterbringung nicht anhand eines amtsärztlichen Attestes nachgewiesen zu werden.«

Normenkette:

EStG §§ 33 33b Abs. 3 ; BSHG § 3 Abs. 2 S. 2 §§ 3a 39 ;

Gründe:

I. Der 1949 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit seiner Geburt körperlich und mental behindert. Ihm ist vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 60 v.H. bescheinigt worden. Seine Defizite sind nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) augenfällig, er ist jedoch nicht hilflos (Merkzeichen: "H") oder pflegebedürftig i.S. von § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Der Kläger lebt mindestens seit 1991 in einer betreuten Wohngruppe, die der vollstationären Unterbringung volljähriger Menschen mit Behinderungen dient und ein Heim i.S. des § 1 des Heimgesetzes (HeimG) ist. Aufgenommen werden Menschen mit geistiger und mit geistiger und mehrfacher Behinderung.