I. Der 1949 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit seiner Geburt körperlich und mental behindert. Ihm ist vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 60 v.H. bescheinigt worden. Seine Defizite sind nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) augenfällig, er ist jedoch nicht hilflos (Merkzeichen: "H") oder pflegebedürftig i.S. von § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Der Kläger lebt mindestens seit 1991 in einer betreuten Wohngruppe, die der vollstationären Unterbringung volljähriger Menschen mit Behinderungen dient und ein Heim i.S. des §
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